Datenschutzinfos für Patient:innen: Was du wissen musst

Zum Verständnis, nicht verwechseln.

Es gibt zwei verschiedene Datenschutz-Texte, die sich klar unterscheiden:

Datenschutzinfos für Patient:innen

Text, den Billfox für den Patientenvertrag nutzt

Datenschutzinfos für Patient:innen

Text, den Billfox für den Patientenvertrag nutzt

Was sollte in den Datenschutzinfos für Patient:innen stehen?

Diese Infos betreffen nicht die Website, sondern die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Behandlung.
Sie werden automatisch unter dem Behandlungsvertrag angezeigt.

Folgende Punkte sollten enthalten sein:

  • Zweck der Verarbeitung (z. B. Abrechnung, Dokumentation, Organisation)
  • Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO, ggf. Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO)
  • Empfänger der Daten (z. B. Abrechnungsdienstleister wie Billfox)
  • Speicherdauer der Daten
  • Rechte der Betroffenen (Art. 15 ff. DSGVO)
  • Datenübermittlungen in Drittländer (falls zutreffend)

Dieser Mustertext kann als Ausgangspunkt dienen.

Zur Verfügung gestellt von wurde der Text von:

Marc Pastuska

Marc Pastuska

Zertifizierter Berater im Datenschutzrecht

Informationssicherheitsbeauftragter (TÜV) nach ISO 27001

Datenschutz-Hinweis im Behandlungsvertrag-Link

Die Datenschutzinfos werden bei der Unterzeichnung des Behandlungsvertrags angezeigt:

Warum sollte man die Datenschutzinfos selbst nicht unterschreiben lassen?

1. Keine Einwilligung nötig:

Die Datenverarbeitung in der Praxis erfolgt auf Basis gesetzlicher Vorschriften (Art. 6 Abs. 1 lit. b und Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO), z. B. zur Abrechnung, Dokumentation oder Behandlung.
Eine Einwilligung ist rechtlich nicht erforderlich – und wäre sogar problematisch.

2. Vermeidung von Missverständnissen:

Wenn Patient:innen etwas unterschreiben, wirkt es so, als müssten sie zustimmen – dabei müssen sie nur informiert, nicht überzeugt werden. Das kann zu Irritation oder unnötiger Verunsicherung führen.

3. Rechtssicherheit durch Dokumentation der Information, nicht Zustimmung:

Es reicht vollkommen, wenn du nachweisen kannst, dass du die Informationen bereitgestellt hast (z. B. durch Link im Vertrag, QR-Code im Wartezimmer oder Aushang).

4. Freiwilligkeit schützen:

Eine Unterschrift kann den Eindruck erwecken, die Verarbeitung geschehe auf freiwilliger Basis.
→ Das würde die Rechtsgrundlage untergraben, weil Einwilligungen jederzeit widerrufbar sein müssen – was im Praxisalltag nicht praktikabel ist.

Fazit:
➡️ Bereitstellen ja, unterschreiben nein.

Du erfüllst deine Pflicht durch transparente Information – nicht durch Zustimmung.

Starte heute mit Billfox

Sichere Dir jetzt alle Vorteile und Funktionen von der Praxissoftware für Osteopathie. Keine Mindestvertragslaufzeit! Preise starten bei 18 €/Monat bei jährlicher Abrechnung. Die ersten 14 Tage sind komplett kostenfrei.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner