Zum Verständnis, nicht verwechseln: Es gibt zwei verschiedene Datenschutz-Texte, die sich klar unterscheiden. Diese Seite beschreibt die Datenschutzinfos für Patient:innen – den Text, den Billfox automatisch im Patientenvertrag anzeigt.
Was sollte in den Datenschutzinfos stehen?
Diese Infos betreffen nicht die Website, sondern die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Behandlung.
Sie werden automatisch unter dem Behandlungsvertrag in Billfox angezeigt.
Folgende Punkte sollten enthalten sein:
- 1Zweck der Verarbeitung (z. B. Abrechnung, Dokumentation, Organisation)
- 2Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO, ggf. Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO)
- 3Empfänger der Daten (z. B. Abrechnungsdienstleister wie Billfox)
- 4Speicherdauer der Daten
- 5Rechte der Betroffenen (Art. 15 ff. DSGVO)
- 6Datenübermittlungen in Drittländer (falls zutreffend)
Dieser Mustertext kann als Ausgangspunkt dienen:
Mustertext_Datenschutz-Seite.docx herunterladenZur Verfügung gestellt von
Marc Pastuska
Zertifizierter Berater im Datenschutzrecht
Informationssicherheitsbeauftragter (TÜV) nach ISO 27001
Datenschutz-Hinweis im Behandlungsvertrag
Die Datenschutzinfos werden bei der Unterzeichnung des Behandlungsvertrags angezeigt:

Behandlungsvertrag digital unterschreiben → Datenschutzinfos werden direkt eingeblendet.
Warum sollte man die Datenschutzinfos selbst nicht unterschreiben lassen?
1. Keine Einwilligung nötig
Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis gesetzlicher Vorschriften (Art. 6 Abs. 1 lit. b und Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO), z. B. zur Abrechnung, Dokumentation oder Behandlung. Eine Einwilligung ist rechtlich nicht erforderlich.
2. Vermeidung von Missverständnissen
Wenn Patient:innen etwas unterschreiben, wirkt es wie Zustimmung – dabei müssen sie nur informiert, nicht überzeugt werden.
3. Rechtssicherheit durch Dokumentation
Es reicht vollkommen, wenn du nachweisen kannst, dass du die Informationen bereitgestellt hast – z. B. durch Link im Vertrag, QR-Code oder Aushang.
4. Freiwilligkeit schützen
Eine Unterschrift suggeriert Freiwilligkeit. Einwilligungen sind aber jederzeit widerruflich – das ist im Praxisalltag nicht praktikabel.
Fazit
➡️ Bereitstellen ja, unterschreiben nein.
Du erfüllst deine Pflicht durch transparente Information – nicht durch Zustimmung.